Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin
TextLabAusbV 2003§ 8 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TextLabAusbV%202003/8#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TextLabAusbV%202003/8#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TextLabAusbV%202003/8#abs-3 (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
kann. Diese Anforderungen sollen an einer Materialprüfung einschließlich einer qualitativen Analyse, Herstellen der dazu notwendigen Lösungen und Bestimmen der Konstruktionsmerkmale nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TextLabAusbV%202003/8#abs-4 (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfung soll in insgesamt höchstens sieben Stunden durchgeführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 120 Minuten haben.